1. Wann erhalten Sie eine Entschädigung?
Entschädigung pro Fahrt für Zeitkarten ab 60 Minuten Verspätung:
| 2. Klasse | 1. Klasse | |
| Zeitkarten des Nahverkehrs, Länder-Tickets, Schönes-Wochenende-Ticket | 1,50 € | 2,25 € |
| Zeitkarten des Fernverkehrs | 5,00 € | 7,50 € |
| Mobility BahnCard 100 | 10,00 € | 15,00 € |
2. Können Sie mit einem anderen Zug weiterfahren, wenn Ihr Zug Verspätung hat?
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort können Sie:
3. Bekommen Sie bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust Ihre Fahrkarte erstattet?
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten können Sie von Ihrer Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis, bei Nutzung einer Teilstrecke, den nicht genutzten Anteil erstatten lassen. Soweit die Reise unterwegs abgebrochen wird, weil sie aufgrund der Verspätung sinnlos geworden ist, besteht auch der Anspruch auf Erstattung des Betrages für die bereits durchfahrene Strecke sowie erforderlichenfalls die Erstattung der Fahrkarte für die Rückfahrt zum Ausgangsbahnhof der Reise.
4. Bekommen Sie zusätzliche Kosten, die Ihnen aufgrund der Verspätung entstanden sind, erstattet?
Wir bitten Sie, die Regelungen zum Haftungsausschluss zu beachten:
Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn der Ausfall oder die Verspätung des Zuges oder das Anschlussversäumnis auf
beruht.
Außerdem können Verkehre, die vorwiegend aus musealen oder touristischen Zwecken dienen, von den neuen Fahrgastrechten ausgenommen sein.
5. Welche Voraussetzungen sind notwendig, damit Sie Ihre Fahrgastrechte geltend machen können?
Grundlagen Ihrer Ansprüche sind Ihre Fahrkarte sowie die von Ihnen gewählte Verbindung. Es besteht ein Entschädigungsanspruch für Reiseketten, auch aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden.
6. Gelten die gleichen Regeln auch für Verkehrsverbünde und Landestarife?
Für Fahrten innerhalb von Verkehrsverbünden und Landestarifen können andere Regelungen hinsichtlich Erstattung, Entschädigung und Geltendmachung von Ansprüchen existieren. Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes bitten wir deshalb, sich beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten zu erkundigen. Soweit für Fahrkarten eines Verbundtarifs ebenfalls Regelungen für Entschädigungen, Erstattungen oder die Nutzung alternativer Verkehrsmittel bestehen, beachten Sie bitte, dass diese i.d.R. nicht zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen gelten. Dies bedeutet, dass bei einer tatsächlichen oder vorgesehenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Regelungen eine zusätzliche Inanspruchnahme von Verbundregelungen für den gleichen Sachverhalt i. d. R. ausgeschlossen sein wird.
7. Was gilt bzgl. der internationalen Eisenbahntarife?
Bereits seit dem 12.12.2004 hatten die in der Gemeinschaft Europäischer Bahnen (CER) organisierten Bahnunternehmen der EU sowie Norwegens und der Schweiz Kundenansprüche in der "Charta Schienenpersonenverkehr der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen" umgesetzt. Die Charta galt bis zum 02.12.2009 für alle durch Auslandsbahnen verkauften Fahrkarten des grenzüberschreitenden Verkehrs.
Am 03.12.2009 trat die EG-Verordnung 1371/2007 in Kraft, die EU-weit einheitliche Regelungen über Fahrgastrechte im internationalen Eisenbahnverkehr im Falle von Verspätungen und Ausfall von Zügen einführt. Zu berücksichtigen ist aber, dass die einzelnen Staaten Ausnahmeregelungen vorsehen können, d.h. in anderen Ländern gelten die Regelungen der Verordnung u.U. in deren nationalen Verkehren oder auch für Teile einer „Reisekette“, wie sie in Deutschland definiert wird, nicht.
In Deutschland gelten die neuen Fahrgastrechte aus der EG-Verordnung bereits seit 29.07.2009. Daher werden für Fahrkarten des internationalen Verkehrs, die in Deutschland gekauft wurden, bis zum Inkrafttreten der EG-Verordnung in den anderen Ländern und der neuen internationalen Beförderungsbedingungen (ABB-CIV/PRR) auch für diese Fahrten die Regelungen der EG-Verordnung angewendet:
8. Was ist das Servicecenter Fahrgastrechte?
Das gemeinsame Servicecenter Fahrgastrechte wird von den teilnehmenden Eisenbahnen mit der Durchführung der Fahrgastrechte, insbesondere von Erstattungs- und Entschädigungsvorgängen, beauftragt. Das Servicecenter ist für Fahrkarten der Eisenbahntarife immer zuständig, wenn
Damit Sie schnell und einfach Ihre Ansprüche geltend machen können, nutzen Sie bitte das Fahrgastrechte-Formular. Es hilft Ihnen dabei, alle zur Bearbeitung erforderlichen Angaben vollständig zu erfassen. Das vollständig ausgefüllte Formular senden Sie bitte zusammen mit Ihrer Originalfahrkarte oder einer Kopie davon an das Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, Deutschland oder geben es in der Verkaufsstelle einer Eisenbahn oder an einem Service Point ab.
Natürlich können Sie Ihre Ansprüche mit den beigefügten Belegen auch mit einem formlosen Schreiben geltend machen - Sie können unsere Arbeit aber unterstützen, indem Sie das eigens hierfür konzipierte Fahrgastrechte-Formular benutzen.
Die BOB ist Partner der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp).
Sollten Sie mit der Bearbeitung Ihrer Beschwerde durch das Verkehrsunternehmen nicht zufrieden sein, können sie sich an die söp wenden. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ein Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung erarbeitet.
Kontakt:
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
Tel. 030.6449933-0
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Seit Juli 2009 gibt es eine bundesweit einheitliche gesetzliche Regelung zu Kundenrechten im Eisenbahnverkehr. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf fahrgastrechte.info.