Fahrgastrechte

1. Wann erhalten Sie eine Entschädigung?

  • Ab 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 25 % des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 %.
  • Der ICE-Sprinter-Aufpreis wird ab 30 Minuten Verspätung des ICE-Sprinters erstattet.
  • Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt. Bei Wochen- und Monatskarten des Nahverkehrs bitten wir, die Verspätungsfälle erst nach Ablauf der Geltungsdauer gesammelt beim Servicecenter Fahrgastrechte einzureichen, um eine Kumulation der Ansprüche zu gewährleisten.
  • Entschädigungsbeträge von weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. Somit müssen Inhaber von Zeitfahrkarten des Nahverkehrs mindestens zwei (1. Klasse) bzw. drei (2. Klasse) Verspätungen geltend machen und diese gesammelt einreichen.
  • Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt maximal 25 % des Zeitkartenwertes entschädigt.
  • Sie können im Entschädigungsfall zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags wählen.

Entschädigung pro Fahrt für Zeitkarten ab 60 Minuten Verspätung:

2. Klasse 1. Klasse
Zeitkarten des Nahverkehrs, Länder-Tickets, Schönes-Wochenende-Ticket 1,50 € 2,25 €
Zeitkarten des Fernverkehrs 5,00 € 7,50 €
Mobility BahnCard 100 10,00 € 15,00 €

2. Können Sie mit einem anderen Zug weiterfahren, wenn Ihr Zug Verspätung hat?

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort können Sie:

  • bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
  • die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann oder
  • einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Besitzen Sie eine Fahrkarte des Nahverkehrs, müssen Sie bei Nutzung eines tariflich „höherwertigen“ Zuges die zusätzlich erforderliche Fahrkarte bzw. den Produktübergang zunächst bezahlen und können die Kosten anschließend geltend machen. Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten wie z. B. Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets.
     

3. Bekommen Sie bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust Ihre Fahrkarte erstattet?

Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten können Sie von Ihrer Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis, bei Nutzung einer Teilstrecke, den nicht genutzten Anteil erstatten lassen. Soweit die Reise unterwegs abgebrochen wird, weil sie aufgrund der Verspätung sinnlos geworden ist, besteht auch der Anspruch auf Erstattung des Betrages für die bereits durchfahrene Strecke sowie erforderlichenfalls die Erstattung der Fahrkarte für die Rückfahrt zum Ausgangsbahnhof der Reise.

4. Bekommen Sie zusätzliche Kosten, die Ihnen aufgrund der Verspätung entstanden sind, erstattet?

  • Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr haben Sie das Recht, ein anderes Verkehrsmittel zu nutzen (z. B. Bus oder Taxi). Die Kosten hierfür werden bis maximal 80,00 Euro erstattet.
  • Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
  • Stehen in den vorgenannten Fällen für Ihre Weiterfahrt vom Zielbahnhof bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, können Sie stattdessen das andere Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages von 80 Euro auch bis zu Ihrem tatsächlichen Ziel nutzen.
  • Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet.
  • Stellt die Eisenbahn dem Fahrgast das andere Verkehrsmittel bzw. eine erforderliche Übernachtung unentgeltlich zur Verfügung, hat dies grundsätzlich Vorrang vor selbst organisierten Alternativen.

Wir bitten Sie, die Regelungen zum Haftungsausschluss zu beachten:

Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn der Ausfall oder die Verspätung des Zuges oder das Anschlussversäumnis auf

  • einem außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umstand, den das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte,
  • einem Verschulden des Reisenden selbst
  • dem Verhalten eines Dritten, das das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte,

beruht.

Außerdem können Verkehre, die vorwiegend aus musealen oder touristischen Zwecken dienen, von den neuen Fahrgastrechten ausgenommen sein. 

5. Welche Voraussetzungen sind notwendig, damit Sie Ihre Fahrgastrechte geltend machen können?

Grundlagen Ihrer Ansprüche sind Ihre Fahrkarte sowie die von Ihnen gewählte Verbindung. Es besteht ein Entschädigungsanspruch für Reiseketten, auch aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden.

6. Gelten die gleichen Regeln auch für Verkehrsverbünde und Landestarife?

Für Fahrten innerhalb von Verkehrsverbünden und Landestarifen können andere Regelungen hinsichtlich Erstattung, Entschädigung und Geltendmachung von Ansprüchen existieren. Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes bitten wir deshalb, sich beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten zu erkundigen. Soweit für Fahrkarten eines Verbundtarifs ebenfalls Regelungen für Entschädigungen, Erstattungen oder die Nutzung alternativer Verkehrsmittel bestehen, beachten Sie bitte, dass diese i.d.R. nicht zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen gelten. Dies bedeutet, dass bei einer tatsächlichen oder vorgesehenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Regelungen eine zusätzliche Inanspruchnahme von Verbundregelungen für den gleichen Sachverhalt i. d. R. ausgeschlossen sein wird.

7. Was gilt bzgl. der internationalen Eisenbahntarife?

Bereits seit dem 12.12.2004 hatten die in der Gemeinschaft Europäischer Bahnen (CER) organisierten Bahnunternehmen der EU sowie Norwegens und der Schweiz Kundenansprüche in der "Charta Schienenpersonenverkehr der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen" umgesetzt. Die Charta galt bis zum 02.12.2009 für alle durch Auslandsbahnen verkauften Fahrkarten des grenzüberschreitenden Verkehrs.

Am 03.12.2009 trat die EG-Verordnung 1371/2007 in Kraft, die EU-weit einheitliche Regelungen über Fahrgastrechte im internationalen Eisenbahnverkehr im Falle von Verspätungen und Ausfall von Zügen einführt. Zu berücksichtigen ist aber, dass die einzelnen Staaten Ausnahmeregelungen vorsehen können, d.h. in anderen Ländern gelten die Regelungen der Verordnung u.U. in deren nationalen Verkehren oder auch für Teile einer „Reisekette“, wie sie in Deutschland definiert wird, nicht.

In Deutschland gelten die neuen Fahrgastrechte aus der EG-Verordnung bereits seit 29.07.2009. Daher werden für Fahrkarten des internationalen Verkehrs, die in Deutschland gekauft wurden, bis zum Inkrafttreten der EG-Verordnung in den anderen Ländern und der neuen internationalen Beförderungsbedingungen (ABB-CIV/PRR) auch für diese Fahrten die Regelungen der EG-Verordnung angewendet:

  • Reisende mit einer durchgehenden internationalen Fahrkarte erhalten eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Fahrpreises ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten bei grenzüberschreitenden Reisen.
  • Reisende mit einer durchgehenden internationalen Fahrkarte erhalten eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises ab einer Verspätung von mehr als 120 Minuten bei grenzüberschreitenden Reisen.
  • Diese Entschädigung erhalten Sie wahlweise in Form eines Gutscheins oder der Auszahlung des Geldbetrages. Der Gutschein ist ein Jahr gültig und wird bei Ihrer nächsten Reise angerechnet.
  • Entschädigungsbeträge von weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.
  • Zuständig für die Bearbeitung der Verspätungsentschädigungen für internationale Fahrkarten ist immer das Bahnunternehmen, das die Fahrkarte ausgestellt hat.
  • Für internationale Reisen in Thalys-Zügen gelten besondere Konditionen. Hier erhalten Sie bei einer Reise ab einer Verspätung von mindestens 30 Minuten 20 % des Fahrpreises, ab 60 Minuten 50 % und ab 120 Minuten 100 % des gezahlten Fahrpreises zurück.
  • Für die nur in Deutschland geltenden Passangebote InterRail Germany Pass und German Rail Pass erhalten Sie pro Verspätungsfall eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5,00 Euro in der 2. Klasse und 7,50 Euro in der 1. Klasse, sofern mindestens drei Verspätungsfälle vorliegen.
  • Für die internationalen Passangebote InterRail Global Pass und Eurail Global Pass gelten besondere Regelungen.
  • Für grenzüberschreitende Angebote des Schienenpersonennahverkehrs sind die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Angebote maßgebend  vielfach handelt es sich bei solchen Angeboten auch um Fahrausweise, die unter den Begriff der „Zeitfahrkarte“ fallen, für diese gelten die Regelungen des nationalen Eisenbahnverkehrs analog. 
     

8. Was ist das Servicecenter Fahrgastrechte?

Das gemeinsame Servicecenter Fahrgastrechte wird von den teilnehmenden Eisenbahnen mit der Durchführung der Fahrgastrechte, insbesondere von Erstattungs- und Entschädigungsvorgängen, beauftragt. Das Servicecenter ist für Fahrkarten der Eisenbahntarife immer zuständig, wenn

  • Sie für Ihre Fahrt gemäß Ticket mehr als eine Eisenbahn genutzt haben („Reisekette“).
  • es sich um Zeitfahrkarten (einschl. Mobility BahnCard 100, Länder-Tickets, Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket u. ä.) handelt.

Damit Sie schnell und einfach Ihre Ansprüche geltend machen können, nutzen Sie bitte das Fahrgastrechte-Formular. Es hilft Ihnen dabei, alle zur Bearbeitung erforderlichen Angaben vollständig zu erfassen. Das vollständig ausgefüllte Formular senden Sie bitte zusammen mit Ihrer Originalfahrkarte oder einer Kopie davon an das Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, Deutschland oder geben es in der Verkaufsstelle einer Eisenbahn oder an einem Service Point ab.

Natürlich können Sie Ihre Ansprüche mit den beigefügten Belegen auch mit einem formlosen Schreiben geltend machen - Sie können unsere Arbeit aber unterstützen, indem Sie das eigens hierfür konzipierte Fahrgastrechte-Formular benutzen.


Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
Wenn wir mal nicht einer Meinung sind:

Die BOB ist Partner der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp).

Sollten Sie mit der Bearbeitung Ihrer Beschwerde durch das Verkehrsunternehmen nicht zufrieden sein, können sie sich an die söp wenden. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ein Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung erarbeitet.

Kontakt:
söp  Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
Tel. 030.6449933-0
E-Mail: kontakt@soep-online.de

Gesetzliche Fahrgastrechte

Seit Juli 2009 gibt es eine bundesweit einheitliche gesetzliche Regelung zu Kundenrechten im Eisenbahnverkehr. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf fahrgastrechte.info.


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